Wehrpflicht und Wehrdienst

Mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres wird jeder deutsche Mann wehrpflichtig. Die Wehrpflicht ist damit eine allgemeine Staatspflicht und wird entweder durch den Wehrdienst oder, im Falle des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, durch den Zivildienst erfüllt. Beides sind staatliche Pflichtdienste!

Daneben gibt es noch "Ersatzdienste" den Zivil- oder Katastrophenschutz und den Entwicklungsdienst, mit deren Ableistung die Wehrpflicht ebenfalls erfüllt wird. Voraussetzung für die Ableistung aller Dienste ist die Erfassung durch die zuständigen Meldebehörden und die Musterung durch das Kreiswehrersatzamt. Nur bei Vorliegen eines rechtskräftigen Musterungsbescheides und dem Musterungsergebnis "wehrdienstfähig" (verbunden mit der Tauglichkeitsstufe 1 oder 2) erfolgt eine Einberufung, entweder zum Wehr- oder Zivildienst. Die jeweilige Einberufung wird durch das zuständige Kreiswehrersatzamt (Kwea) oder das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) ausgesprochen.

Seit Sommer 2002 kann eine vorgezogene Musterung, bereits mit 16,5 Jahren, beantragt werden (mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten), wenn gleichzeitig ein Antrag auf vorgezogenen Zivildienst (ab 17 Jahren) gestellt wurde. Das normale Höchstalter für eine Einberufung ist mit der Vollendung des 25. Lebensjahres erreicht (25. Geburtstag!). In Ausnahmefällen ist eine Einberufung auch bis zur Vollendung des 28. bzw. (in ganz besonderen Fällen) des 32. Lebensjahres möglich.

Die folgenden Erklärungen zu einzelnen Grundbegriffen gelten sowohl für den Wehr- als auch für den Zivildienst:

  • Befreiung vom Wehr-/Zivildienst: Der wichtigste Fall ist die Dritte-Brüder-Regelung. Ein Wehrpflichtiger wird auf Antrag vom Dienst befreit, wenn zwei Brüder bereits den vollen Grundwehrdienst, Wehrdienst von höchstens 2 Jahren Dauer als Soldat auf Zeit oder den vollen Zivildienst geleistet haben.
  • Zurückstellung vom Wehr-/Zivildienst: Auf Antrag wird ein Wehrpflichtiger zurückgestellt, wenn eine Einberufung eine besondere persönliche Härte darstellen würde. Der häufigste Fall ist hier die Aufnahme einer Ausbildung (zweiter Bildungsweg, Lehre, Studium). Wichtig: Jeder Einzelfall hat andere Voraussetzungen und ist deshalb eigens zu betrachten und zu prüfen! Deshalb ist eine individuelle Beratung immer sinnvoll!

Neben den gesetzlichen Zurückstellungsgründen gibt es auch noch sog. administrative Wehrdienstausnahmen, v.a. die Nichtheranziehung von Vätern mit Sorgerecht

Unabkömmlichkeitsstellung

Auf Antrag eines privaten oder öffentlichen Arbeitgebers kann ein Wehrpflichtiger vorübergehend nicht zum Dienst herangezogenwerden. Diese Nichtheranziehung ist zeitlich befristet (normalerweise auf ein Jahr) und kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Anträge sind an das zuständige Kreiswehrersatzamt oder (nach erfolgter Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer) an das BAZ zu stellen.